Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung der Bedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungenund sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmungabgeändert oder ausgeschlossen werden. Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur wirksam,wenn wir sie für den jeweiligen Vertrag schriftlich anerkennen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen sind demnach unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlichwidersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsereBedingungen als angenommen.
II. Angebot
1. Unsere Angebote sind stets und in allen Teilen unverbindlich und freibleibend.
2. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, z. B. über Leistung, technische Eigenschaften und Gewicht sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Konstruktionsänderungen und Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben auchnach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preisund/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.
4. Bei den Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- undUrheberrechte vor, sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
5. Gießformen aus Metall bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder zum Teil vom Besteller übernommen werden. Alle Muster, Verpackungsformen und Entwürfe sind geistiges Eigentum des Verkäufers. Es ist dem Käufer und Empfangsberechtigten nicht gestattet, hieraus Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen oder andere Schutzrechte anzumelden.
III. Auftrag
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Einwändegegen die Auftragsbestätigung müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum, bei uns eingehen. Spätere Einwände werden nicht berücksichtigt, es sei denn,es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
2. Erklärungen unserer Vertreter und Reisenden erlangen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Wirksamkeit.
3. Bei Nichterfüllung des Kaufvertrages sind wir berechtigt, entweder den tatsächlich entstandenenSchaden geltend zu machen oder ohne Nachweis 25 % des vereinbarten Kaufpreises alsSchadenersatz zu fordern.
4. Bestellungen auf Abruf sind spätestens nach 6 Monaten - ausgehend vom Auftragsbestätigungsdatum - vom Käufer abzurufen. Wird nicht rechtzeitig binnen einer angemessenen Nachfrist, die wirdem Käufer setzen, mit den erforderlichen Einzelangaben abgerufen, sind wir berechtigt, nachunserem Ermessen entweder ohne Abruf zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis zu liefern oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu erlangen oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.
IV. Preise
1. Die Preise verstehen sich - sofern nichts anderes vereinbart ist - ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und Zoll. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Falls sich diese biszur Auslieferung des Auftrages verändern, so erfährt auch der Preis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Materialkosten, Löhne, Energie etc.
V. Zahlungsbedingungen
1. Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Besteller die Lieferung gegen Nachnahme, der Bankeinzug,sowie die Zahlung gegen Rechnung zur Verfügung. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind.
2. Sämtliche Zahlungen dürfen nur an uns geleistet werden. Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht befreien nicht von der uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtung.
3. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber nur an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für Wechselzahlung oder für Barzahlung gegen Umkehrwechsel wird keinerlei Skonto vergütet.
4. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht ausdiesem Vertragsverhältnis herrühren, zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur, wenn es sich um einen unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Anspruchhandelt.
5. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, ohne dass es einer Inverzugsetzungbedarf, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen zu berechnen.
6. Der Kaufpreis wird ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel sofort fällig: a) sobald ein Anlass (z.B. Zahlungsverzug, negative Auskunft, Vollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzverfahren, etc.) auftritt, wodurch die Kreditgewährung als bedenklich zu betrachten ist.
b) wenn der Käufer Außenstände oder Waren, auf die sich unser Eigentumsvorbehalt erstreckt, an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet.Beim Eintritt sofortiger Fälligkeit sind wir berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegenVorauszahlung auszuliefern, Sicherstellung unserer Forderungen zu verlangen, nach angemessenerNachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Des weiteren sind wir auch berechtigt, dem Käufer jede weitere Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu untersagen, sowie die Ware wieder in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten desKäufers. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Ware kann der Käufer erst nach Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
VI. Lieferzeit
1. Die genannten Lieferfristen und -termine sind für uns unverbindlich, es sei denn, dass wir eineschriftliche Zusage gegeben haben; dann gelten sie vorbehaltlich termingerechterSelbstbelieferung. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.
2. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völligerKlarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung der vom Käufer zu beschaffendenUnterlagen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. Eröffnung eines Akkreditives.
3. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen. Die Lieferfristenverlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
4. Wir kommen in jedem Fall nur in Verzug, wenn wir nach Fälligkeit auf schriftliche Mahnung des Käufers aus von uns zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessener Nachfrist leisten.Entsteht dem Käufer wegen von uns verschuldeten Verzugs ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,25 % im ganzen, aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere seiner Zahlungspflichten voraus.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einerangemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung,Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, versagende Elektrizitätsversorgung, Verkehrssperren, Störung der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns,den Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oderzurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Käuferseinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten.
VII. Versand und Gefahrübergang
1. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
2. Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen abgerufen bzw. abgeholt werden. Andernfalls sind wir berechtigt, das Material nach eigener Wahl zu versenden oder die Rechte aus Pos. IV Absatz 2 geltend zu machen.
3. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so sind wir oder unsere Beauftragten berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, aufKosten und Gefahr des Käufers und unter Ausschluß unserer Haftung die Ware nach unserem Ermessen - notfalls im Freien - einzulagern, alle zur Einhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Bei Abnahmeverzug von mehr als 30 Tagen sind wir berechtigt die üblichen Lagergebühren zu berechnen.
4. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten übernommen haben.
5. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns versichert.
6. Wir sind bemüht einen Auftrag geschlossen zum Versand zu bringen, wir sind jedoch berechtigt Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
7. Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
VIII. Mängel und Gewährleistung
1. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes. Der Liefergegenstand ist sofort nach Empfang zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müssen uns spätestens binnen 8 Tagen nach dem Empfang der Lieferung schriftlich zugegangen sein. Das gilt besonders für Mängel in der äußeren Beschaffenheit und in Bezug auf die Vollständigkeit der Lieferung. Transportschäden hat der Empfänger außerdem sofort beim Empfang der Ware dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und sie sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadensersatzansprüchen auf dem Frachtbriefbescheinigen zu lassen. Wird versäumt, die Bescheinigung zu beschaffen, werden Ersatzansprüchenicht anerkannt. Transportschadensregulierungen hat der Käufer vorzunehmen.
2. Sonstige Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich festgestellt werden konnten, sindunverzüglich, spätestens 8 Tage nach Entdeckung des Fehlers unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen.
3. Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrügedurch uns.
4. Die Garantiezeit beginnt mit dem Rechnungsdatum, frühestens jedoch mit dem Tage des Gefahrenüberganges auf den Käufer. Durch Instandhaltung oder Ersatzlieferung wird der Ablauf der Garantie- und Verjährungsfrist nicht gehemmt.
5. Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir 12 Monate Gewähr. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn sie in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen als solche gekennzeichnet sind.
6. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche,die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Wir verpflichten uns dem Käufer allezur Verfolgung der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu überlassen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen wir selbst den Mangel verursacht haben.
7. Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, dass unsere gelieferten Waren von einer anerkannten Fachkraft - unter Berücksichtigung der Norm oder örtlichen Einbauvorschriften - einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung unserer Anweisungen verwendet werden. DieGewährleistungspflicht erlischt, wenn der auftretende Mangel in ursächlichem Zusammenhang miteiner unsachgemäßen Veränderung, Bearbeitung oder sonstigen Behandlung steht. Für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnutzung dem natürlichen Verschleiß unterliegender Teile, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, Nichtbeachtungunserer Betriebsanleitung, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung, oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegenden Umstände übernehmen wir keine Haftung.Mängelhaftung entfällt weiterhin, wenn an dem Liefergegenstand Eingriffe oder Veränderungen anders als durch Beauftragte von uns vorgenommen sind. Nur in dringenden Fällen der Gefährdungder Betriebssicherheit, von der wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigungdes Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
8. Die von uns übernommene Garantie erstreckt sich nur auf diejenigen Teile, die nachweisbar infolgeMaterial- oder Fabrikationsfehler schadhaft geworden sind, und beschränkt sich auf kostenlosenErsatz oder Reparatur. Statt dessen können wir nach Wahl auch den Minderwert ersetzen. Neben der Ersatzleistung oder Ausbesserung übernehmen wir keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere nicht hinsichtlich der Auswechslungs- und Frachtkosten.
9. Es ist uns Gelegenheit zu geben uns von dem gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durcheinen Vertreter zu überzeugen. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Käufer nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
10. Ist die Nachbesserung unmöglich bzw. ist der Mangel nach einem zweimaligen Nachbesserungsversuch oder nach zweimaliger Ersatzlieferung und anschließend nach dem Ablauf einer vomKäufer gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht behoben, so kann derKäufer Minderung geltend machen. Einigen wir uns mit dem Käufer über die Minderung nicht, sokann der Käufer wandeln. Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu.
11. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder die Eigenschaftszusicherungen das Mangelfolgeschadensrisiko erfassen.
IX. Sonstige Ansprüche
1. Soweit vorstehend nichts anderes vorgesehen, sind Ansprüche, insbesondere wegen eines vonuns verursachten Produktfehlers aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss, sowie bei Unmöglichkeit und Unvermögen ausgeschlossen, wenn uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Käufer die Ansprüche nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend macht.
2. Bei Fremdfabrikaten sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegeneines Produktfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Wir treten insoweit alle Ansprüche, diewir gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Vorlieferanten haben, an den Käufer ab.
X. Haftung für Mitarbeiter
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt diese auch für unsere Mitarbeiter bzw. Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten desKäufers ergebenden Kontokorrentsaldos, der uns aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zusteht.Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
2. Wiederverkäufer dürfen die gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter verkaufen. Die aus einer Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Wiederverkäufer sicherungshalber bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen ausder Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen zu seinen Lasten bestehendenKontokorrentsaldos an uns ab.
3 . Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sie kann u.a. ausgeübt werden, wenn der Käufer Zahlungsbedingungen nicht einhält. Der Käufer hat aufunser Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen uns unverzüglich auszuhändigen, sowie dem Zweitschuldner die Abtretung schriftlichmitzuteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Sicherungsrechte hat derKäufer auf unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend zu informieren. Er ist verpflichtet dieKosten von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, insbesondere die Kosten vonInterventionsprozessen zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.Zur Abtretung der Forderungen (einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken) istder Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung und Verbindung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten alsVorbehaltsware im Sinne von Absatz 1.
5. Die aus dem Weiterverkauf der aus unseren Waren ganz oder teilweise hergestellten Produkte entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber bis zur Bezahlung unserer gesamtenForderung und Begleichung eines etwa zu Lasten des Käufers bestehenden Kontokorrentsaldos anuns ab. Pos. XI Abs.3 findet Anwendung.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 25 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl zurück.
XII. Rücknahme
Ware, die ordnungsgemäß bestellt und geliefert wurde, wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns jedoch in Ausnahmefällen zu einer Rücknahme, vergüten wir für einwandfreies und unbenütztes Material 90 % des Rechnungsbetrages unter Abzug entstandener Auslagenfür Fracht, usw.
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
1. Teilnichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
2. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderenBestimmungen ergibt.
XIV. Rechtswahl
1. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich Deutsches Recht maßgebend.
2. Die Bestimmungen der Einheitlichen Kaufgesetze sowie ausländisches Recht sind ausgeschlossen.
3. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtung des Käufers haften.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag (Lieferung und Zahlung) ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, der Sitz des Werkes.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Neu-Ulm bzw. das Landgericht Memmingen. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinenGerichtsstand zu verklagen.
XVI. Datenverarbeitung
Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass wir seine Daten speichern.


